Anschnallpflicht auch während der Fahrgastbeförderung für Taxi- und Mietwagenfahrer

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Person gurtet sich an

 

Seit dem 30. Oktober 2014 müssen sich Taxi- und Mietwagenfahrer auch bei Personenbeförderungsfahrten anschnallen:

Zentrales Thema ist die Sicherheit des Taxi- und Mietwagenfahrers auch während der Fahrgastbeförderung.

Ist es wahrscheinlicher, dass ein Taxi- oder Mietwagenfahrer sich bei einem Unfall verletzt, weil er nicht angeschnallt war oder ist es wichtiger, dass er sich bei einem Überfall einen Zeitvorteil gegenüber dem Räuber zur Flucht aus dem Auto verschaffen kann, weil er im Gegensatz zur Person, die den Überfall ausübt, nicht angeschnallt war?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) begründet die Änderung des § 21 a StVO Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wie folgt:

„Bisher müssen sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen. Diese Ausnahmemöglichkeit wurde in den siebziger Jahren eingeführt und basierte auf gewaltigen Übergriffen auf Taxen- und Mietwagenfahrer/innen bei der Fahrgastbeförderung. Durch verschiedene Verbände wurde vorgetragen, dass mittlerweile die Zahl der Verkehrsunfälle eine weitaus größere Gefahr darstelle als die Gefahr durch Überfälle. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird deshalb die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Taxi- und Mietwagenfahrer/innen, sich während der Fahrt nicht anschnallen zu müssen, nicht mehr als sinnvoll angesehen und abgeschafft. Damit müssen sich auch Taxi- und Mietwagenfahrer/innen stets anschnallen. Die EU-Kommission wurde bereits über diese Absicht, die Ausnahme im deutschen Recht abzuschaffen, informiert“. Quelle: Drucksache 336/14 des Bundesrats vom 25.07.2014, Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Seite acht, Zu Artikel 1 Nummer 2

Mit der Veröffentlichung am 29.10.2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2014 Nummer 48 wurde diese Änderung am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

Schnallen sich Taxler, Mietwagenfahrer oder Fahrgäste nicht an, kann dies zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro führen.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht tragen Taxler und Mietwagenfahrer auch dafür Verantwortung, dass sich die Fahrgäste angeschnallt haben. 

Wer sich nicht anschnallt und bei einem unverschuldeten Unfall verletzt, kann bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rahmen der KFZ-Versicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro für sich und Fahrgäste mit haften, den schuldrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) §§ 241 bis 853 nicht ausser Acht zu lasssen. Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist mit ärtzlichem Attest aus medizinischen Gründen möglich.