Pflichten

Der Unternehmer hat eine Betriebspflicht für das Taxi. Die Betriebspflicht bedeutet, dass das Fahrzeug in der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens bereit gehalten (einsatzfähig) sein muss, um Geld zu verdienen. Der Betriebssitz muss im Gebiet der Betriebssitzgemeinde liegen. Wechselt ein Unternehmen seinen Betriebssitz, so muss in der neuen Betriebssitzgemeinde eine neue Taxikonzession erworben werden.

Die Behörde darf die Einsatzzeiten für das Taxi vorschreiben. Bei längeren Abwesenheiten (von mehr als zehn Tagen) muss eine Betriebspflichtbefreiung bei der Behörde beantragt werden. Diese wird in der Regel bis zu sechs Monaten gewährt. Es würde allerdings auch ausreichen dafür Sorge zu tragen, dass jemand Anderes nach Aufforderung der Behörde das Taxi einsetzen kann.

 

Frau wartet auf ein Taxi

 

Ein Taxi bereitzuhalten bedeutet, in das Taxi einzusteigen mit der Absicht Geld zu verdienen.

http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html

Ein Taxi bereitstellen hingegen bedeutet, am Taxenstandplatz zu stehen und auf Kundschaft zu warten.

Das Taxi hat bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, das die Genehmigungsbehörde (Untere Straßenverkehrsbehörde) festlegt, laut Personenbeförderungsgesetz und Taxitarifordnung neben der Betriebspflicht eine Tarifpflicht sowie eine Beförderungspflicht, es sei denn, die Sicherheit des Fahrzeuges, des Fahrgastes oder des Fahrers ist nicht mehr gewährleistet. Eine Fürsorgepflicht besteht innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes. Im Rahmen der Fürsorgepflicht darf ein Taxler beispielsweise einen hilflosen Fahrgast sich nicht selbst überlassen. (Angetrunkene Person dürfen beispielsweise auch auf ihr Verlangen nicht auf einer Landstraße aussteigen und sich selbst überlassen werden. Steigen hilflose Personen unvermittelt aus Ihrem Taxi, so sollten Sie zudem die Polizei verständigen.)