Umsatzsteuer im Ausland

Im August 2016

Wie und wo ein Taxiunternehmer bei Fahrten im ausländischen Inland die Umsatzsteuer in Deutschland abrechnen muss, aus dem er kommt.

Für Österreicher und andere gilt innerhalb Deutschlands das deutsche Umsatzsteuergesetz, auch wenn Sie in Österreich oder anderen Ländern einkommensteuerpflichtig sind; wie auch für Schweizer und andere Unternehmer, die in einem Ausland wie Deutschland eine Steuernummer zur umsatzsteuerlichen Erfassung erwerben wollen.

Für Österreicher und Schweizer, und andere, mag Deutschland Ausland sein.

In Deutschland ist die steuerliche Erfassung für Österreicher beim Finanzamt München II mit Sitz in Straubing zu haben, für die Schweizer beim zuständigen Finanzamt in Konstanz.

Wenn auch fremdländisch ansässige Unternehmer in Deutschland fahren, gilt deutsches Recht. Demnach haben Sie beispielsweise in München ab dem 50. Kilometer nach außerhalb der Betriebsitzgemeinde für die gefahrenen Kilometer 19%  Umsatzsteuer abzuführen und zwar vom 1. Kilometer an; doch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7% innerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde bei Personenbeförderungsfahrten: Stehts 19% bei Besorgungsfahrten.

Beispielsweise können Sie innerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde München zu dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% Mehrwertsteuer auch 500 Kilometer im Taxi mit einer Personenbeförderungsfahrt fahren.

Dass Sie bei Personenbeförderungsfahrten gegebenfalls den ermäßigen Steuersatz verrechnen dürfen, kommt daher, dass das Taxi zum öffentlichen Personennahverkehr gehört.

Ausnahmen zum Thema deutsches Umsatzsteuerrecht sind vorbehalten formuliert, beispielsweise der Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung in § 3 (Verbindungsstrecken im Ausland): „Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als zehn Kilometer ist“.

Grundsätzlich gilt im deutschen Umsatzsteuergesetz der Paragraph  3:

„(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) ... „

In Österreich, können Fahrer, die von der Grenze von Deutschland aus dorthin fahren, anfragen beim Finanzamt in Graz-Stadt (um die 10% Mehrwertsteuer für die dann in Österreich gefahrenen Kilometer abzuführen): Telefon +43 50 23 33 (Zentrale)

Direktwahl:

Telefon 0043 50 233 5 38 041

Telefax 0043 50 233 59 38 041

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-veranlagungsverfahren.html

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Verf19.pdf?open=import

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Verf26.pdf

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/2017/U1a.pdf

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2017/U1.pdf

 

Falls Sie das Glück haben, in ein sogenanntes Drittland (also von beispielsweise Deutschland durch Österreich nach Italien eine Taxifahrt zu haben), muss dort, im Drittland, keine Mehrwertsteuer mehr abgeführt werden.

Für Fahrten in die Schweiz kontaktieren Sie bitte +41 584 62 71 06

Für Fahrten nach Dänemark kontaktieren Sie bitte +45 74 12 73 00

Für Fahrten nach den Niederlanden kontaktieren Sie bitte +31 555 38 53 85

Für Fahrten nach Frankreich kontaktieren Sie bitte +33 1 57 33 85 00

Auch sind die Außenhandelskammern aus Deutschland im jeweiligen Ausland gerne behilfreich, Ihre Anfragen zu beantworten.

P.S.: Österreicher, die nach Deutschland fahren, kontaktieren Sie bitte +49 89 125 20

Und Schweizer, die nach Deutschland fahren, kontaktieren Sie bitte +49 7531 28 90