Zur Kindersicherung in Taxi und Mietwagen

Über die Kindersicherungspflicht gemäß § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Gehen Sie über die Menüleiste und wollen den gesamten Artikel anzeigen: Bitte die Überschrift "Zur Kindersicherung in Taxi und Mietwagen" (links oben stehend) mit der linken Taste anklicken.

Die Regelungen hierüber, wie Kinder auch in Taxen und Mietwagen zu sichern sind, sind mitunter nicht einfach nachzuvollziehen. Im Mittelpunkt sollte jedenfalls immer die Sicherheit der zu befördernden Kinder im Auto stehen.

§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht vor: Esdürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“

Kinder, die entweder kleiner als 150 Zentimeter oder jünger als dreizehn Jahre alt sind, sind in der Regel mit Rückhaltevorrichtungen zu sichern (§ 21 (1a) StVO).

Ein Kind wird in einem Taxi oder Mietwagen mit einer Rückhaltevorrichtung gesichert.

Der Begriff Sicherung in § 21 (1a) 3. a) StVO ist der Oberbegriff für Rückhaltevorrichtungen und Sicherheitsgurte.

Die Rückhaltevorrichtung der Klassen 0, 0+ und I ist die Babyschale wie beispielsweise der Maxi-Cosi, die Rückhaltevorrichtung der Klassen II und III ist der Kindersitz.

Kinder bis 18 Kilogramm sind immer in einer Babyschale zu befördern (§ 21 (1a) 3. StVO).

Zudem dürfen gemäß § 35a Absatz 13 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Babyschalen als „Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten ... nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.“

Hält das Taxi keine Rückhaltevorrichtungen vor, so darf es möglicherweise bestimmte Kinder nicht fahren. Der Taxler muss zudem dann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen, dass ein anderes Taxi mit Rückhaltevorrichten die Fahrgäste aufnimmt und so lange zuwarten, bis dieses Taxi eintrifft.

Haben keine drei Rückhaltevorrichtungen auf den Rücksitzen platz, so darf ein drittes Kind ab dem Alter von drei Jahren bei nicht-regelmäßigen Beförderungen (§ 21 (1a) 3. letzter Nebensatz StVO) lediglich mit einem Sicherheitsgurt gesichert werden.

In einem Oldtimer als Taxi oder Mietwagen, für den keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben und bei dem keine Sicherheitsgurte vorhanden sind, dürfen Kinder ab drei Jahren ungesichert auf den Rücksitzen befördert werden (§ 21 (1b) StVO).